By Arnold Erlenkämper
In übersichtlicher Gliederung und straffer shape erschließt das vorliegende Werk das gesamte Recht der sozialen Sicherheit, soweit es für den Arzt von Bedeutung ist.
Es erläutert den sozialrechtlichen Inhalt von Grundbegriffen wie Krankheit, Behinderung, Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit, Unfall MdE und GdB, führt in die sozialrechtliche Kausalitätslehre ein, stellt in gestrafftem Umfang die Sozialgesetzbücher und die übrigen Sozialgesetze mit den rechtlichen Voraussetzungen aller wichtigen Sozialleistungen dar und erläutert mit vielen praktischen Hinweisen die rechtlichen Grundlagen der sozialmedizinischen Begutachtung.
Die konzentrierte, praxisnahe Darstellung und Erläuterung, die auch für den Nichtjuristen verständliche Sprache und zahlreiche schematische Darstellungen erleichtern dem Arzt den Einstieg in die für ihn zunächst fremde Materie.
Das Werk vermittelt so eine umfassende praxisbezogene info über alle für die Sozialmedizin bedeutsamen sozialrechtlichen Fragen für jeden in Wissenschaft, Klinik oder Praxis tätigen Arzt.
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Example text
Tritt währe n d bestehender A rbei ts unfähigkeit zu der di e A rbeits unfäh ig ke it ur- sprünglich auslösende Krankh eit eine andere, neue Krankheit hinzu, entsteht keine neue Arbeitsunfähigkeit (mit erne utem Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von 78 Wochen), § 48 Abs I Satz 2 SGB V (S 2 17). Denn die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen "Zustand des Krankseins" ausgelöst, nicht durch eine einzelne, diagnostisch klar abgrenzbare Krankh eit. Dieser "Z ustand des Kranksei ns" besteht unverändert fort, auch wenn zu der ursprünglichen, die Arbeit sunfäh igkeit auslösenden Krankheit eine neue, andere hinzutritt .
1 Der Frage, ob der Versicherte im bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit noch vollschichtig arbeiten kann oder nicht mehr, kommt daher auch bei der sozialmedizinischen Begutachtung der Berufsunfähigkeit iS des § 43 SGB VI aF eine besondere Bedeutung zu. Denn Versicherte, die - an sich zumutbare - Tätigkeiten aus Gesundheitsgründen nicht mehr vollschichtig ausüben können, sind berufsunfähig, idR sogar erwerbsunfähig, weil für sie der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt (oben S 26).
Für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs 4 SGB XI aufgefiihrten Verrichtungen (s unten) maßge bend. 9 Hilflosigkeit, Pflegebedürftigkeit ~. ~ Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliehen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt betragen, § 15 Abs3 SGB XI: • in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten ; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen; • in der Pflegestufe 11 mindestens 3 Stunden; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen ; • in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden ; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen .