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Strafrecht Besonderer Teil I: Delikte gegen den Einzelnen by Dr. Helmut Fuchs, Dr. Susanne Reindl-Krauskopf (auth.)

25 February 2017 adminGerman 9

By Dr. Helmut Fuchs, Dr. Susanne Reindl-Krauskopf (auth.)

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Darüber hinaus wird zumeist gefordert, dass das Verlangen „psychologisch verstehbar“ in dem Sinn ist, dass das Opfer dem Täter ein plausibles Motiv zum Sterben erkennen lässt. 3. EINDRINGLICHKEIT Eindringlich ist das Verlangen, wenn es klar und deutlich und nicht bloß beiläufig, sondern beharrlich geäußert wird. Das Merkmal der Eindringlichkeit verlangt ein „besonderes psychologisches Zudringen“ des Opfers gegenüber dem Täter. Daran wird es bei einem Tötungsverlangen mangeln, das gegenüber einer fremden Person geäußert wird.

Zur Bewertung legt das Gesetz offenbar eine dreifache Abstufung zugrunde: Das Verschulden kann geringfügig, durchschnittlich oder aber schwer sein. In den beiden zuerst genannten Fällen kann die Strafbarkeit nach § 88 Abs 2 entfallen („kein schweres Verschulden“), nur die letzte Stufe schließt eine Straflosigkeit aus. Schweres Verschulden liegt zB dann vor, wenn der Täter auf der Schipiste im Schuss weiterfährt, obwohl er jemanden weiter unten auf seine Bahn zufahren sieht (RZ 1984/27). Besondere Bedeutung hat die Frage des schweren Verschuldens auch im Straßenverkehr.

In diesem Fall muss tatsächlich und konkret festgestellt werden (die Annahme in dubio pro reo genügt), dass die durch die Geburt bewirkte besondere Belastungssituation noch nachgewirkt hat (objektiv-subjektives Schuldmerkmal). Dass die werdende Mutter die Tötung des Kindes schon vor Beginn der eigentlichen Geburt geplant hat, steht bei einer Tötung während und auch nach der Geburt der Annahme des § 79 nicht von vornherein entgegen. C. Beteiligung, Unterlassen § 79 ist ein Sonderdelikt, aber kein eigenhändiges Delikt.

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