By Roland Kirstein
Zivilgerichte haben die Aufgabe, Vertragstreue durchzusetzen. Es ist jedoch nicht selbstverständlich, dass Zivilgerichte die Einhaltung von Verträgen sichern, denn richterliche Fehler und hohe Prozesskosten können effektiven Rechtsschutz verhindern. Roland Kirstein analysiert mit Hilfe eines spieltheoretischen Modells, unter welchen Bedingungen ein Zivilgerichtssystem zu Vertragstreue motivieren kann. Insbesondere müssen Gerichte bereits im Vorfeld einer Klage confident Unterscheidungsfähigkeit besitzen, um Parteien zur Einhaltung von Vereinbarungen zu bringen und von opportunistischen Leistungsklagen abzuhalten. Der Verfasser stellt eine neue Theorie imperfekter Richterentscheidungen vor und gibt Empfehlungen zur aktuellen rechtspolitischen Diskussion um die Neugestaltung von Gerichtstarifen.
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Dieser Sprachgebrauch weicht von dem der Spieltheorie ab, weil dort im allgemeinen unter "Auszahlungen" ("Payoffs") die numerische Repräsentation der Präferenzen der Spieler über die Spiel pfade verstanden wird. Da hier die Annahme getroffen wird, daß C und L risikoneutral sind und einen in Geld monoton steigenden Nutzen haben, ist dieser Unterschied aber irrelevant, weil dann das hier verwendete Konzept von erwarteten Auszahlungen die Präferenzstruktur der Akteure wiederspiegeltl. 1 bildet die Situation - nach getroffener Vereinbarung - als Spiel f 1 in extensiver Form ab.
ZVT gilt, weil dann G nicht mehr die höhere Auszahlung bringt als nG . P ~ OV ß;e g :S O. B. ,ZVT folgt: Am Knoten C3 wäre [{leg dann nicht mehr die eindeutig beste Aktion für C. Wenn außerdem L nicht erwartet, daß C an C3 klagen wird, dann ist nG für sie attraktiver. d. 3. ZWEISEITIGE VERTRAGSTREUE 37 Erwartungswert. Dies wird durch die Selektionsbedingung SBt umgesetzt 32 . 1 auf Seite 26 hat bereits aufgezeigt, daß Situationen denkbar sind, unter denen diese Selektionswirkung nicht eintritt - wenn etwa eine Partei einen Anreiz hat, Klagen mit negativem Erwartungswert zu führen 34 • Wenn also die Gerichts-Parameter (1', W, P, D, t) exogen so vorgegeben sind, daß sie die Erfüllungsbedingung EBt einhalten, dann haben die Parteien einen Anreiz zu zweiseitiger Vertragstreue.
38Intrinsische Motivation kann als eine Motivation verstanden werden, eine Arbeit um ihrer selbst willen zu verrichten; vgl. ZIMBARDO (1992, 378). 39 Auch BENDA (1979, 359) weist darauf hin, daß ein Kriterium für die Allokation richterlicher Arbeitszeit auf die vorliegenden Fälle darin bestehe, welcher "juristisch interessant" ist. 40Ygl. ALEXANDER (1994,661). 41 Ygl. die empirische Studie von ASHENFELTER/EISENBERG/SCHWAB (1995) 42y gl. die ausführliche Diskussion in POSNER (1994). Interessante Einblicke in die Richtermotivation vermittelt der introspektiv geprägte Überblick von KOZINSKI (1997).